Allgemein zu hoheitlichen Leistungen
Ureigenste Aufgabe des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist die Vermessung von Grundstücksgrenzen. Dazu ermächtigt ihn das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz des Landes Brandenburg.
Amtliche Lagepläne
Ein amtlicher Lageplan wird z.B. zur Beantragung einer Baugenehmigung oder zur Eintragung einer Dienstbarkeit benötigt. Er enthält den Katasternachweis, die Eigentümer, die vorhandene Topografie sowie wichtige planungsrelevante Informationen, meist auch das geplante Bauvorhaben.
Grundstücksteilung
Soll ein Grundstück in zwei oder mehr Teile zerlegt werden,um diese z.B. zu veräußern, so ist in der Regel eine Teilungsvermessung notwendig. Dabei werden die neuen Grenzen durch Grenzzeichen örtlich sichtbar gemacht. Diese neu entstehenden Teilflächen können dann die Grundlage für einen notariellen Kaufvertrag bilden.
Grenzvermessung
Ist der Verlauf einer Grundstücksgrenze unklar oder umstritten, kann eine Grenzvermessung von den Beteiligten beantragt werden. Dabei wird die Grenze aufgrund des Katasternachweises untersucht. Fehlende Grenzzeichen werden ersetzt und falsch stehende werden berichtigt. Diesen Vorgang nennt man Abmarkung.
Gebäudeeinmessung
(§23 Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz) Der jeweilige Eigentümer eines neu errichteten oder in seinem Grundriss veränderten Gebäudes ist verpflichtet, das Gebäude auf seine Kosten einmessen zu lassen.